Wer darf Anträge stellen, wer darf für oder gegen Anträge stimmen, und wer darf reden?
Bürgerversammlung | ||
Stimmrecht | Rede- und Antragsrecht | |
Stadtbezirks-/ GebietsbürgerInnen (EU-Angehörigkeit, über 18 Jahre) | ja | ja |
Gemeindeangehörige, die im Stadtbezirk wohnen (kein melderechtlicher Wohnsitz erforderlich), auch Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Minderjährige | nein | ja |
Gemeindeangehörige (Münchnerinnen und Münchner), die nicht im Stadtbezirk wohnen | nein | kann durch Beschluss der Versammlung erteilt werden |
GemeindebürgerInnen, die nicht im Stadtbezirk wohnen, aber dort ihren Gewerbebetrieb bzw. ihre berufliche Niederlassung (nicht als juristische Person) haben | nein | ja |
juristische Personen oder Personenvereinigungen (z.B. vertreten durch Bevollmächtigte oder Pressesprecher) | nein | nein |
VertreterInnen sonstiger Organisationen (Bürgerinitiativen, Elternbeiräte etc.) oder juristischer Personen im eigenen Namen, nicht im Auftrag der oder für die Organisation bzw. juristische Person (d.h. nur die eigene Auffassung bzw. Meinung darf ver treten werden, nicht die der Organisation bzw. juristischen Person) | nein | kann durch Beschluss der Versammlung erteilt werden |
oben nicht genannte Personen, die Immobilien im Stadtbezirk besitzen | nein | kann durch Beschluss der Versammlung erteilt werden |
gewählte MandatsträgerInnen, die nicht im Stadtbezirk wohnen, aber örtlich zuständig sind | nein | soll durch Beschluss der Versammlung erteilt werden |
Der einzige Unterschied zu einer Einwohnerversammlung: dort haben Gemeindeangehörige, die im Stadtbezirk wohnen (kein melderechtlicher Wohnsitz erforderlich), wie auch Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Minderjährige Stimmrechte.